Die Ende 2015 erlassene „Payment Service Directive 2“ sieht vor, dass ab dem 14. September 2019 im elektronischen Zahlungsverkehr die sogenannte Starke Kundenauthentifizierung verbindlich wird.
Das bedeutet, dass sich ein Computernutzer beispielsweise für Bankgeschäfte in einer Form zu authentifizieren hat, die mindestens zwei Elemente umfasst. Diese Elemente müssen zwei der drei folgenden Kategorien abdecken: Wissen (also etwa ein Passwort), Besitz (zum Beispiel ein bestimmtes Mobiltelefon) und Inhärenz (das kann ein Fingerabdruck sein).
Was das für den Handel in der Praxis bedeutet, erläutert der DIHK jetzt in einem Infoblatt. Worum geht es? Wer ist betroffen? Was ist zu tun? Und nicht zuletzt: Welche Ausnahmen gibt es? Auch die Verlängerung der Übergangsfrist für Kreditkartenzahlungen über den 14. September hinaus wird thematisiert.
Unter https://www.dihk.de können Sie den Überblick über die neue Rechtslage kostenfrei herunterladen.